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Regeste
- Zu der mit dem UVG gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts (Erw. 2).
- Grundsatz der Einheit der Versicherung (Erw. 2c) und der Attraktion (Art. 88 Abs. 1 UVV; Erw. 3c) bzw. der Detraktion (Art. 88 Abs. 2 UVV; Erw. 3c).
- Begriff des Betriebs (Erw. 4), des ungegliederten bzw. gegliederten Betriebs (Erw. 5), des gemischten Betriebs (Erw. 6a), des Hauptbetriebs (Erw. 6b) und des Hilfs- bzw. Nebenbetriebs (Erw. 6c).
- Dezentralisierter Betriebsteil (Erw. 7b).
- Die Zuständigkeit der SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG beurteilt sich im allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit bzw. des Betriebscharakters (Erw. 5a), ausnahmsweise aufgrund des rein formalen Kriteriums des Gleisanschlusses (Art. 78 lit. b UVV; Erw. 8).
- In casu Qualifizierung als gemischter Betrieb. Weder die Betriebseinheit Spedition (mit dem Nebenbetrieb Transport) noch jene der Reisebüroorganisation wird der SUVA unterstellt (Erw. 10).
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