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Regeste

Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR).
Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt.

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Referenzen

Artikel: Art. 208 OR