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Regeste

Art. 70 Abs. 2 MFV. Diese Bestimmung verpflichtet den Motorfahrzeugführer nicht, dafür zu sorgen, dass Radfahrer an seinem Fahrzeug nicht anhängen.
Art. 117 StGB. Keine Fahrlässigkeit des Traktorführers, der sich damit begnügte, beim Überholen jugendlicher Radfahrer durch einen Blick nach rückwärts die Rückseite seines Brückenwagens zu kontrollieren, es aber unterliess, die Radfahrer zum voraus zu warnen und auf der Weiterfahrt sich nochmals zu vergewissern, ob sie nicht angehängt hätten.

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Referenzen

Artikel: Art. 70 Abs. 2 MFV, Art. 117 StGB