Regeste
Art. 34 Abs. 1 SVG. "Innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren" bedeutet nicht, der Führer dürfe unter allen Umständen die geometrische Hälfte der Fahrbahn beanspruchen; namentlich darf er das beim Kreuzen dann nicht, wenn ihm eine Leitlinie eine schmälere Fahrspur zuweist.