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Regeste

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall.
1. Bei Betäubungsmitteln, die auf unterschiedliche Art konsumiert werden können und bei denen entsprechend der Applikationsart verschieden grosse Mengen nötig sind, um die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, ist von der geringsten Stoffmenge auszugehen, die jene Gefahr bewirken kann (Präzisierung der Rechtsprechung).
2. Die Menge von 36 g Amphetamin kann die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG