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Regesto
Art. 67 n. 1 CP, commisurazione della pena in caso di recidiva.
Dev'essere aumentata per effetto della recidiva la durata della pena da infliggere per gli atti che costituiscono la recidiva, e non la durata della pena inflitta in precedenza.
Referenzen
Artikel:
Art. 67 n. 1 CP