Regeste
Art. 36 Abs. 3 SVG; Vortritt.
Als nicht mehr dem Längsverkehr zugehörig ist ein nach links abbiegendes Fahrzeug dann zu betrachten, wenn es nach der Strassenanlage bei üblicher Fahrweise als in den Querverkehr eingefügt zu gelten hat. In casu bei einer relativ grossräumigen Kreuzung verneint.