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Regeste

Einsichtsrecht der Wehrsteuerbehörden in die Akten einer Strafuntersuchung (Art. 90 WStB, Art. 47 BankG).
1. Haben die Wehrsteuerbehörden aufgrund von konkreten Anhaltspunkten einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen steuerrechtswidriger Tatbestände, so dürfen sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 WStB Einsicht in die Akten einer laufenden Strafuntersuchung nehmen; unter diesen Voraussetzungen verstossen sie nicht gegen das Verbot der Veranstaltung allgemeiner Suchaktionen in behördlichen Akten (E. 2).
2. Rechtslage bei Fällen, in welchen die Wehrsteuerbehörde auch die in der Strafuntersuchung beschlagnahmten Bankakten einsehen will. Darf die Steuerbehörde in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 WStB auch Bankakten einsehen, die sich auf Dritte beziehen, die nicht in die Strafuntersuchung mit einbezogen sind? (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 47 BankG