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Regeste

Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 109 MVG.
Der Ausschluss der Kumulation von Hilflosenentschädigungen der Militärversicherung einerseits und der AHV/IV anderseits für denselben Gesundheitsschaden gilt ab Inkrafttreten des revidierten Rechts (ex nunc et pro futuro) auch in bezug auf die vorher festgelegten Leistungen.

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 109 MVG