Regeste
Forderungsuberweisung. Kostenabzug. Art. 131 Abs. 2 SchKG.
Auslagen, die der nach Art. 131 Abs. 2 SchKG vorgehende Gläubiger vom Ergebnis der Eintreibung abziehen kann. Befugnis des Drittschuldners zur Bestreitung dieser Auslagen verneint, Legitimation des Betreibungsschuldners dagegen bejaht.