Regeste
Pfändungsanschluss bei der Arrestbetreibung ( Art. 52, 110 SchKG ).
Bei der Arrestbetreibung setzt der Pfändungsanschluss voraus, dass sich der Arrest auf in der Hauptpfändung mit Beschlag belegte Vermögenswerte erstreckt, dass der Arrest durch Einleitung der Betreibung prosequiert und dass im Rahmen dieser Betreibung innert der Frist des Art. 110 Abs. 1 SchKG das Pfändungsbegehren gestellt wurde.