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Regeste
Art. 217 SchKG; Art. 61 KOV.
Art. 217 SchKG ist auf kollozierte Forderungen anwendbar, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften. Der Drittpfandeigentümer ist gleich gestellt wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG.
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Referenzen
Artikel: Art. 217 SchKG, Art. 61 KOV, Art. 217 Abs. 3 SchKG