Regeste
Art. 98 BGG und Art. 279 Abs. 4 SchKG; Arrestprosequierung.
Zulässige Rügen (E. 1.2).
Der Arrestgläubiger, welcher die Anerkennungsklage ohne vorgängige Betreibung eingeleitet hat, ist befugt, die Betreibung vor der Mitteilung des Urteils einzuleiten (E. 2).