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Regeste
Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG.
Ist das Teilungsverfahren bereits im Gange und verlangt ein Gläubiger die Verwertung des gepfändeten Erbteils, stellt das Betreibungsamt an seiner Stelle das in Art. 609 ZGB vorgesehene Begehren um behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung.
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Referenzen
Artikel: Art. 609 ZGB