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Art. 46 Abs. 2 BV.
Aufteilung des Gewinns eines interkantonalen Fabrikationsunternehmens.
Voraussetzungen der Zuweisung eines Vorausanteils an den Kanton, in dem sich Sitz und Betriebsleitung befinden.
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Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV