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Regeste

Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Haftung des Versicherers im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG.
Der Versicherungsnehmer hat ausser der rückständigen Prämie die Verzugszinsen und Kosten auch dann zu zahlen, wenn diese Beträge gering sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 2 VVG