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Regeste
Wirkung der Rückweisung an die kantonale Behörde (Art. 66 Abs. 1 OG).
Wenn das Bundesgericht eine Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes in bestimmten Punkten zurückweist, darf die kantonale Behörde neue Tatsachen - soweit das kantonale Recht dies erlaubt - nur mit Bezug auf die betreffenden Punkte berücksichtigen (E. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 66 Abs. 1 OG