Regeste
Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 KUVG.
- Geltendmachung der Freizügigkeit.
- Beginn des Anspruchs auf Leistungen für die Folgen eines Unfalls, der sich während der dreimonatigen Frist des Art. 10 Abs. 1 KUVG ereignete, aber zu einem Zeitpunkt, da sich der Züger noch nicht bei der neuen Kasse angemeldet hat.