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Regeste
Art. 140 StGB.
Veruntreuung durch einen Einkäufer, der befugtermassen für eine Drittfirma einkauft, die den Kaufpreis dem Einkäufer zuhanden seiner Arbeitgeberin zahlt. Bestimmung des Geschädigten.
Referenzen
Artikel:
Art. 140 StGB