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Regeste

Art. 4 BV; Universitätsexamen.
1. Die Entscheidungen der Rekurskommission der Universität Freiburg sind letztinstanzliche Entscheide i.S. von Art. 87 OG (E. 1a).
2. Prüfungsbefugnis dieser Kommission (E. 2a und b).
3. Notwendigkeit der Erstellung eines Protokolls bei mündlichen Prüfungen und bei den Beratungen der Examenskommission? (E. 2c.)

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 87 OG