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Regeste
Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft.
Wer selber einen der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschriebenen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, macht sich als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er sich einem Mittäter unterordnet und nach dessen Weisungen handelt.
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Referenzen
Artikel: Art. 19 Ziff. 1 BetmG