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Regeste

Art. 312 Abs. 1 ZGB. Wohnsitz des ausserehelichen Kindes.
Der erste Wohnsitz des ausserehelichen Kindes befindet sich am Sitz der Vormundschaftsbehörde, die ihm einen Beistand im Sinne von Art. 311 ZGB bestellt hat; in der Regel ist dies Sache der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Klarstellung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 312 Abs. 1 ZGB, Art. 311 ZGB