Regeste
Art. 47 WaG; aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid über das Nichtbestehen von Wald kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, dass während des Verfahrens auf den fraglichen Grundstücken alle Veränderungen zu unterlassen sind, die bei Bestehen von Wald unzulässig wären.