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Regeste
Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung.
Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.
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Referenzen
Artikel: Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 2 OG