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Regeste

Art. 26bis FPolV. Ersatzabgabe.
Art. 26bis FPolV ist nicht als abschliessend zu verstehen. Die Vorschrift steht der bernischen Regelung, wonach bei einer nicht in der gleichen Gegend vorgenommenen Ersatzaufforstung eine Abgabe in der Höhe des eingesparten Betrags zu entrichten ist, nicht entgegen.

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Referenzen

Artikel: Art. 26bis FPolV