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Regeste

Art. 117, 237 StGB.
Adäquater Kausalzusammenhang.
Vorübergehende Reaktionsunfähigkeit, der ein Motorfahrzeugführer unmittelbar nach einer Kollision unterliegt, ist kein Umstand, der ausserhalb normalen Geschehens läge, auch dann nicht, wenn der Zustand nicht ausschliesslich auf die Schreckwirkung des Zusammenstosses zurückzuführen ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 117, 237 StGB