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Regeste

Revision bundesgerichtlicher Entscheide.
Der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG kann auch dann gegeben sein, wenn das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht infolge eines eigenen Versehens, sondern deshalb nicht berücksichtigt, weil die kantonale Behörde ein Aktenstück, das sie ihm hätte einsenden sollen, zurückbehalten hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 136 lit. d OG