Regeste
Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Art. 100 Abs. 6 BGG kommt nur zur Anwendung, wenn das anwendbare kantonale Prozessrecht die Möglichkeit vorsieht, den Entscheid der oberen kantonalen Instanz an eine zusätzliche kantonale Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Kognition weiterzuziehen (E. 1).