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Regeste

Gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer. Art. 839 und 961 ZGB.
Vorläufige Eintragung: Geltungsdauer; Löschung durch den Grundbuchverwalter, wenn die Geltungsdauer abgelaufen ist, ohne dass ein Entscheid über die definitive Eintragung ergangen oder Fristverlängerung verlangt worden ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 839 und 961 ZGB

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