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Regeste

Art. 120 und 124 Abs. 2 OR; Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung; Umrechnungszeitpunkt; Rückwirkungsprinzip.
Bei Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung ist für die Währungsumrechnung vorbehältlich abweichender Parteivereinbarung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 120 und 124 Abs. 2 OR