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Regeste
Art. 292 StGB. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Die Androhung, dass Ungehorsam mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB bestraft werde, ist in einer neuen Verfügung auch dann nötig, wenn der Betroffene bereits früher in einem anderen Verfahren über die Straffolgen des Art. 292 StGB belehrt worden ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 292 StGB