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Regeste
Art. 27 Ziff. 5 StGB.
Offiziell erhältliche, nicht geheim zu haltende amtliche Berichte an das Parlament, aufgrund derer dieses in öffentlicher Sitzung seine Beschlüsse fasst, sind als Bestandteil der öffentlichen Verhandlungen einer Behörde anzusehen. Die wahrheitsgetreue Wiedergabe der in solchen Berichten enthaltenen Äusserungen ist daher straflos.
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Referenzen
Artikel: Art. 27 Ziff. 5 StGB