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Regeste

Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Bundesrates vom 10. November 1976/18. Juni 1979 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten (BewVF): Begriff der "neu erstellten Einheit" in Fremdenverkehrsorten, die der Bewilligungssperre unterstehen.
1. Eine "neu erstellte Einheit" liegt nicht vor, wenn Wohnungen mehr als fünf Jahre vor dem Gesuch um die Erteilung einer Grundsatzbewilligung fertiggestellt worden sind (E. 2 und 3).
2. Tragweite von Art. 4 Abs. 1 lit. c BewVF: Die Einführung der Bewilligungssperre seit Erlass der BewVF führt nicht an sich zu einer rechtsungleichen Behandlung (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 1 lit. c BewVF