Regeste
Begehren, einen in Frankreich gefällten Schiedsspruch in der Schweiz zu vollstrecken (Art. 16 des französisch-schweizerischen Vertrages vom 15. Juni 1869; Art. V und VII des Übereinkommens von New York vom 10. Juni 1958).
Konkurrieren Bestimmungen des zweiseitigen französisch-schweizerischen Vertrages mit dem mehrseitigen Übereinkommen von New York, so kann die Partei, welche die Vollstreckung eines Schiedsspruchs begehrt, sich auf die ihr günstigste Bestimmung berufen (Art. VII Ziff. 1 des Übereinkommens von New York; E. 2a-b).
Art. V Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens von New York: Es obliegt der Partei, die sich dem Vollstreckungsbegehren widersetzt, zu beweisen, dass der Schiedsspruch noch nicht verbindlich ist, aufgehoben oder aufgeschoben wurde (E. 2c).