Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG).
Ein pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften genügt der Begründungspflicht nicht. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Bundesgericht mit solchen Vorbringen auseinandersetze.