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Regeste

Agentenmarke; Art. 4 MSchG.
Der Ausschlussgrund von Art. 4 MSchG setzt insbesondere voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem wirklichen und dem angemassten Inhaber der Marke bestanden hat oder noch besteht. Erforderlich ist ein Vertrag, der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn zum Inhalt hat und eine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 MSchG