Regeste
Art. 146 StGB; Betrug.
Unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- kann nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers vorliegend verneint (E. 2.2.4).