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Regeste

Verfahren. Kantonale Gebäudeversicherung. Willkür. Art. 86 OG, Art. 4 BV.
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; die Revision nach den §§ 67 ff. des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes als ausserordentliches kantonales Rechtsmittel (Erw. 2).
Ein völliger Haftungsausschluss kann dem Sinn eines Gebäudeversicherungsgesetzes nicht entsprechen (Erw. 3 a).
Willkürliche Gesetzesauslegung (Erw. 3 b und c).

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Referenzen

Artikel: Art. 86 OG, Art. 4 BV