Regeste
Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Art. 316 c Abs. 2 SchKG.
1. Die ab Stundungsdatum geschuldeten Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen sind Masseverbindlichkeiten (Erw. 1).
2. Masseverbindlichkeiten werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst und dürfen daher sofort bezahlt werden (Erw. 2).