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Regeste

1. Art. 305 StGB.
Wer einen Dritten begünstigt, ist straflos, wenn er zugleich auch sich selbst begünstigen wollte (Erw. 1).
2. Art. 251 Ziff. 1, 110 Ziff. 5 StGB.
Eine Falschurkunde kann auch vorliegen, wenn unwahre Tatsachen beurkundet werden, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von rechtlicher Bedeutung sind (Erw. 2a). Beweiseignung privatschriftlicher Aufzeichnungen kraft kantonalen Prozessrechts (Erw. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 305 StGB, Art. 251 Ziff. 1, 110 Ziff. 5 StGB