Regeste
Art. 66 Abs. 4 BGG; Kostenpflicht des Gemeinwesens.
Das Gemeinwesen, welches als Arbeitgeber in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, ist nicht von Gerichtskosten befreit (E. 8.1.4).
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 66 Abs. 4 BGG