Regeste
1. Art. 9 SVG, Art. 2 BRB über Masse und Gewichte der Motorwagen usw. vom 21. Oktober 1960. Das im Fahrzeugausweis angegebene Gesamtgewicht darf über die im erwähnten BRB zugelassene Toleranz hinaus nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde überschritten werden.
2. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Die im Fahrzeugausweis auferlegte Gewichtsbeschränkung bindet den Strafrichter. Wer als Vorgesetzter einen Fahrzeugführer zum Überladen veranlasst, ist als Täter strafbar.