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Regeste

Art. 23 Abs. 2 EntG.
Die den Mietern und Pächtern geschuldete Entschädigung bezieht sich nur auf den Schaden, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung der Miet- und Pachtverträge entsteht. Der Enteigner ist nicht verpflichtet, ihnen auch den Schaden zu ersetzen, den sie deshalb erleiden, weil sie die Geschäftseinrichtung und den Goodwill in der Zeit nach dem Ablauf der genannten Verträge nicht benützen können.

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Artikel: Art. 23 Abs. 2 EntG