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Regeste
Hilfsmittel gemäss
Art. 21 IVG und 14 IVV: Fahrzeug, räumliche Veränderung, Fahrstuhl.
Die am Wohnhaus des gehunfähigen Versicherten angebrachte liftähnliche Hebebühne erfüllt keinen dieser Begriffe.
Referenzen
Artikel:
Art. 21 IVG