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Art. 12 Abs. 2 AHVG; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte.
Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
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Artikel: Art. 12 Abs. 2 AHVG