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Regeste

Art. 262 Abs. 1 ZGB; Art. 139 OR
1. Der im Zivilstandsregister eingetragene Vater ist berechtigt, vom Richter die Nichtigerklärung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes wegen Irrtums oder Täuschung zu verlangen, wenn er nachweisen kann, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen ist (Erw. 1).
2. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall von der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung an zu laufen (Erw. 2a).
3. Ist die Verwirkungsfrist des Art. 262 ZGB anzuwenden? Frage offen gelassen (Erw. 2b).
4. Zeitpunkt, in dem die Umstände, welche die Unmöglichkeit der Vaterschaft beweisen, bekannt geworden sind (Erw. 2c und d).
5. Anwendung von Art. 139 OR (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 139 OR, Art. 262 Abs. 1 ZGB, Art. 262 ZGB