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Regeste
Art. 169 StGB, Verfügung über gepfändete Sachen.
Der Anwalt ist zur Verrechnung mit einem Geldvorschuss auch dann berechtigt, wenn seine Honorarforderungen erst nach einer Pfändung des Anspruchs des Auftraggebers auf Rückerstattung des Vorschusses entstehen.
Referenzen
Artikel:
Art. 169 StGB