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Regeste

Art. 38 Ziff. 1 StGB; bedingte Entlassung.
Gegenüber einem zum gewerbsmässigen Delinquieren in die Schweiz gekommenen Ausländer ist die bedingte Entlassung nur gerechtfertigt, wenn er sich im Strafvollzug positiv entwickelt hat, oder wenn andere Umstände eine günstige Prognose zulassen. Wohlverhalten im Strafvollzug allein genügt nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 38 Ziff. 1 StGB