Regeste
Stiftungsaufsicht; Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragsleistung an die Personalfürsorgeeinrichtung nach dem neuen Arbeitsvertragsrecht.
Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen von der Stifterfirma selber geleistet werden; solche Beiträge dürfen nach Massgabe der Stiftungsurkunde und -reglemente weiterhin aus dem gesamten Stiftungsvermögen erbracht werden.