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Regeste

Art. 35 VwG, Art. 103 lit. b OG: In Strafvollzugssachen ist das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement berechtigt, wegen ungenügender Begründung des kantonalen Entscheides beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. b OG